Grundsätzlich rechnen wir nach den Autonomen Honorarkriterien für Rechtsanwälte
(AHK) ab.
Dort ist bestimmt, wie sich das Honorar errechnet und welche Bemessungsgrundlagen heranzuziehen sind,
soweit sich diese nicht auf Grund des Interesses des Auftraggebers oder auch der Sache selbst ergeben.
Die Höhe des Honorars richtet sich einerseits nach der Art der Leistung und andererseits nach dem Streitwert
und ist dem Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG) zu entnehmen.
Diese Art der Abrechnung hat für Sie den Vorteil, daß die Kosten der einzelnen Leistungen genau
determiniert sind.
Möglicherweise ist die Bearbeitung eines Mandanten aufwendig und arbeitsintensiv und kann durch eine
Kostenberechnung nach RATG nicht gedeckt werden. Um hier die Ausgewogenheit von Leistung und Gegenleistung
zu wahren, wird der Abschluß einer Stundenhonorar-Vereinbarung vorzuziehen sein.