Sparpaket der Bundesregierung; Geplante Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer, Verlängerung der Spekulationsfrist sowie Erhöhung der Einheitswerte - Lösungsansätze
Wie Ihnen aus den Medien sicherlich bekannt ist, wird von der Bundesregierung im Rahmen der angekündigten Sparpakete die Wiedereinführung einer Erbschafts- und Schenkungssteuer eingehend diskutiert.
Derartige Steuern würden zu einer durchaus beachtlichen Belastung von Erben bzw. Geschenknehmern führen. Unter anderem wird die Einführung des deutschen Erbschaftssteuersystems erwogen, bei welchem es je nach Verwandtschaftsgrad Steuersätze zwischen 7% und 50% geben kann. Derzeit besteht jedoch noch immer die Möglichkeit, Vermögen bereits zu Lebzeiten zu übertragen, ohne dass eine Schenkungs- bzw. Erbschaftssteuer anfällt. Gegenwärtig ist lediglich die Grunderwerbssteuer in der Höhe von 3,5% (bei Ehegatten und nahen Angehörigen 2%) und die Eintragungsgebühr in der Höhe von 1,1% vom 3-fachen Einheitswert (der derzeit nur einen Bruchteil des Verkehrswertes ausmacht) zu entrichten.
Diesfalls empfiehlt sich insbesondere eine Schenkung (von Liegenschaften) zu Lebzeiten, wobei dem Geschenkgeber ein lebenslanges Wohnrecht sowie ein Belastungs- und Veräußerungsverbot (bei Ehegatten und nahen Angehörigen) eingeräumt werden kann. Der Geschenkgeber wäre bei dieser Konstellation sohin de facto immer noch "Herr im eigenen Haus", für die Nachfahren ist jedoch eine finanzielle Belastung durch eine wieder eingeführte Erbschafts- und Schenkungssteuer auszuschließen, da diese bereits Eigentümer sind.
Auch eine Verlängerung der Spekulationsfrist bei der Veräußerung von Liegenschaften, die derzeit gemäß § 30 EStG zehn Jahre (bei selbst bewohnten Immobilien zwei Jahre) beträgt, wird als "sozial ausgewogen" betrachtet. Beim Verkauf einer Liegenschaft wird die Besitzzeit des Vorgängers (des Erblassers) mit eingerechnet. Der Verkaufserlös (abzüglich der Anschaffungskosten etc.) wird diesfalls zu Ihren sonstigen Einkünften als steuerpflichtiges Einkommen hinzugerechnet und erhöht Ihre Steuerprogression.
Sollten Sie Interesse an einer entsprechenden (oder ähnlichen) Vertragserrichtung haben stehen wir Ihnen gerne für ein diesbezügliches Beratungsgespräch sowie für die Errichtung der entsprechenden Verträge zur Verfügung.
Derartige Steuern würden zu einer durchaus beachtlichen Belastung von Erben bzw. Geschenknehmern führen. Unter anderem wird die Einführung des deutschen Erbschaftssteuersystems erwogen, bei welchem es je nach Verwandtschaftsgrad Steuersätze zwischen 7% und 50% geben kann. Derzeit besteht jedoch noch immer die Möglichkeit, Vermögen bereits zu Lebzeiten zu übertragen, ohne dass eine Schenkungs- bzw. Erbschaftssteuer anfällt. Gegenwärtig ist lediglich die Grunderwerbssteuer in der Höhe von 3,5% (bei Ehegatten und nahen Angehörigen 2%) und die Eintragungsgebühr in der Höhe von 1,1% vom 3-fachen Einheitswert (der derzeit nur einen Bruchteil des Verkehrswertes ausmacht) zu entrichten.
Diesfalls empfiehlt sich insbesondere eine Schenkung (von Liegenschaften) zu Lebzeiten, wobei dem Geschenkgeber ein lebenslanges Wohnrecht sowie ein Belastungs- und Veräußerungsverbot (bei Ehegatten und nahen Angehörigen) eingeräumt werden kann. Der Geschenkgeber wäre bei dieser Konstellation sohin de facto immer noch "Herr im eigenen Haus", für die Nachfahren ist jedoch eine finanzielle Belastung durch eine wieder eingeführte Erbschafts- und Schenkungssteuer auszuschließen, da diese bereits Eigentümer sind.
Auch eine Verlängerung der Spekulationsfrist bei der Veräußerung von Liegenschaften, die derzeit gemäß § 30 EStG zehn Jahre (bei selbst bewohnten Immobilien zwei Jahre) beträgt, wird als "sozial ausgewogen" betrachtet. Beim Verkauf einer Liegenschaft wird die Besitzzeit des Vorgängers (des Erblassers) mit eingerechnet. Der Verkaufserlös (abzüglich der Anschaffungskosten etc.) wird diesfalls zu Ihren sonstigen Einkünften als steuerpflichtiges Einkommen hinzugerechnet und erhöht Ihre Steuerprogression.
Sollten Sie Interesse an einer entsprechenden (oder ähnlichen) Vertragserrichtung haben stehen wir Ihnen gerne für ein diesbezügliches Beratungsgespräch sowie für die Errichtung der entsprechenden Verträge zur Verfügung.
Das Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010 (IRÄG 2010) stellt eine der wichtigsten gesetzlichen Neuerungen im Jahr 2010 dar. Vom Gesetzgeber wurden einige tiefgreifende Änderungen des österreichischen Insolvenzrechtes vorgenommen; so wurde anstelle der früheren Unterteilung in Konkurs- und Ausgleichsverfahren ein einheitliches Insolvenzverfahren geschaffen. Eine weitere Neuerung ist die Möglichkeit der Eigenverwaltung für Schuldner. Das neue Insolvenzverfahren wird bei rechtzeitiger Vorlage eines Sanierungsplanes als Sanierungsverfahren, in allen anderen Fällen als Konkursverfahren bezeichnet, sodass eine gewisse Zweiteilung auch weiterhin vorhanden ist. Legt der Schuldner bei Verfahrenseröffnung "qualifizierte Unterlagen", dies ist etwa ein Finanzplan, vor und bietet er im Sanierungsplan eine Quote von zumindest 30% an, so wird dem Schuldner die Eigenverwaltung belassen, dies jedoch unter Aufsicht eines Sanierungsverwalters. Ziel der Gesetzesänderung war es, neben der offensichtlichen Rechtsvereinheitlichung, unter anderem, eine höhere Anzahl von Sanierungsverfahren (früher Ausgleichsverfahren) zu erreichen, die "Stigmatisierung" von Schuldnern durch eine Konkurseröffnung zurückzudrängen sowie die Schuldner zu einer früheren Antragstellung zu motivieren.







